Lauer-Kassensysteme
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GDPDU-Die neuen gesetzlichen Vorgaben für den Kassenplatz

Die neue digitale Aufbewahrungspflicht und die Auswirkungen auf den Kassenplatz :
Mit dem Schreiben vom 26.11.2010 verschärft das Bundesfinanzministerium die bis dahin geltenden
Bestimmungen für die Aufzeichnung von Bargeschäften mittels Registrierkassen bzw. die Aufbewahrung
und Zugriffsmöglichkeiten der digitalen Unterlagen deutlich.
Die wichtigsten Regelungen haben wir nachfolgend zusammengefasst:
Unterlagen, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungsgerätes (Kasse) erstellt worden sind,
müssen für die Dauer der Aufbewahrungsfrist (10 Jahre)

·    jederzeit verfügbar
·    unverzüglich lesbar und
·    maschinell auswertbar

aufbewahrt werden (lt. §147, Abs. 2 der Abgabenverordnung)
Die Geräte (Registrierkassen und nachgeordnete DV-Systeme) müssen den
·    Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchhaltung (GoBS) und den
·    Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)
entsprechen.
Die Daten müssen unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden.
Eine Verdichtung der Daten (Zusammenfassung der Einzelbuchungen )
im täglichen oder monatlichen Z-Bericht) ist unzulässig.
Ebenso ist das Vorhalten der Daten ausschließlich in gedruckter Form
("Z-Streifen" oder "Journal-Streifen") unzulässig.
Steuerlich relevante Daten sind demnach auch:
·    Journaldaten
·    Auswertungsdaten (Berichte)
·    Programmierdaten und
·    Stammdatenänderungen
Die Einsatzorte und Zeiträume der Kassen sind ebenfalls zu protokollieren und aufzubewahren.
Dies gilt auch für die Organisationsunterlagen Bedienungs- und Programmieranleitungen.
Die Finanzbehörden binden teilweise schon heute elektronische Kassensysteme in ihre Prüfungen mit ein.
Dabei werden nur Kassensysteme akzeptiert, die im Nachgang nicht manipulierbar sind und
bei der eine lückenlose Buchführung gewährleistet ist.
Dies schließt ebenso ein, dass z.B. der Gastronom die jeweiligen Speisekarten und der Einzelhändler
eine Artikelliste des Steuerzeitraumes
und die X und Z Bons sowie die Privat- entnahmen und -einlagen lückenlos nachweisen kann.
Dem Selbständigen, der diese Anforderungen nicht erfüllen kann, drohen erhebliche Nachzahlungen
durch Gewinnfeststellungs-
und geänderte Gewerbesteuermessbescheide sowie erhöhte Einkommenssteuernach- und Vorauszahlungen.
Die wichtigsten Tipps auf einen Blick:
Alle X und Z Bons aufheben, auch von z.B. an Ruhetagen!
Speisekarte und/oder Artikel-Preisliste des Steuerzeitraumes aufheben
Dokumentieren Sie jede Änderung von : Artikeln, Preisen, WG und Bedienern u.s.w.
Führen Sie ein Kassenbuch und zählen Sie auch "jeden Cent"!
Der Soll-Bestand Kassenbuch muss mit dem Ist-Bestand Kasse übereinstimmen
Bank Ein- und Auszahlungen sind im Kassenbuch festzuhalten, Privatentnahmen sind ebenfalls
im Kassenbuch zu führen
Bei Privateinlagen besonders wichtig : woher kommt die Einlage !


Die von uns angebotenen neuen Kassen entsprechen diesen Vorschriften
bzw. können durch Software-Update oder Um- bzw. Nachrüstung
auf den neuesten Stand gebracht werden.




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